Satzung
„Albanisches Jugendforum in Bayern e.V.“
§1 Eintragung des Vereins
„Albanisches Jugendforum in Bayern e.V.“ mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung der albanischen Kultur aber auch der gegenseitigen Begegnung und des Kennenlernens bedingt durch unsere sozialen Kontakte und breiten Vernetzung in der hiesigen Gesellschaft.
Im Bewusstsein unserer gelungenen Integration in Deutschland sehen wir unseren kulturellen und religiösen Hintergrund als einen essenziellen Wegbereiter für ein zufriedenes Leben in Deutschland. Gleichwohl sind wir Familien muslimischen Glaubens. Insoweit ist uns auch die Ausübung und die Förderung unseres Glaubens von Interesse.
Zum anderen ist es unser Anliegen unseren Kindern, die in Deutschland geboren sind und hier aufwachsen, aufzuzeigen, dass ihre Multikulturalität eine Bereicherung für sie ist.
Oben genannte Zwecke sollen im Wesentlichen durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
- Seminare und Veranstaltungen über die albanische und die deutsche Kultur
- Kurse zur albanischen und deutschen Sprache
- Veranstaltungen zur gegenseitigen deutsch-albanischen Begegnung im Bereich Kultur, Gesellschaft, Sozialwesen und aktuellen Themen
- Vorträge und Kurse zu islamischen Themen. Interreligiöser Dialog als gemeinsames Engagement in der Gesellschaft.
- Bildungs-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
- Das Albanische Jugendforum in Bayern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer:
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- weder im In- noch im Ausland vorbestraft ist und gegen den zum Zeitpunkt des Beitritts kein Ermittlungsverfahren anhängig ist.
- sich verpflichtet, 35 Euro monatlich als Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- von mindestens zwei anderen Mitgliedern für die Aufnahme in den Verein vorgeschlagen wurde.
- nach Ansicht des Vorstandes für die Aufnahme in den Verein geeignet ist.
- der Mitgliedschaft einer Person kann seitens des Vorstandes zugestimmt werden, falls diese Person bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen.
II. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Der Aufnahmeantrag soll schriftlich erfolgen, worauf der Vorstand über den Aufnahmeantrag entscheidet. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
Der Ausschluss erfolgt durch die Entscheidung des Vorstandes, die durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, und zwar aufgrund:
- eines Benehmens und Handelns, das mit der Vereinssatzung oder der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar ist.
- einer dreimonatigen Verspätung bei der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, die trotz einer schriftlichen Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht erfolgt ist.
- eines Benehmens, das geeignet ist, den Vereinsfrieden nachhaltig zu stören.
III. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- die Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins
- das aktive und passive Wahlrecht
IV. Mitgliedschaftspflichten
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:a) die Mitteilung von Anschriftenänderungenb) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahrenc) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs.2 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§5 Mitgliedsbeitrag
Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 35 Euro und kann mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes geändert werden. Einzelheiten und Ausnahmen, wie etwa Bedürftigkeit und Freistellung, sollen im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses schriftlich festgelegt werden.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
III. Vermittlungsausschuss
§7 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des Vereins.
Sie wird einmal jährlich einberufen, bei Bedarf jedoch kann sie auch öfters zusammentreten. Sie wird durch den Vorstand einberufen, und zwar schriftlich, 14 Tage im Voraus und zusammen mit der Tagesordnung. Sie ist berechtigt Entscheidungen zu treffen, falls mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird sie innerhalb von 14 Tagen nochmals schriftlich einberufen, wobei sie dann auch entscheidungsfähig ist, selbst wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Diese Tatsache muss in der zweiten Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder eine andere durch den Vorstand ermächtigte Person geführt. Der Schriftführer des Vereins oder eine andere durch den Vorstand ermächtigte Person führt das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ihrerseits den Leiter und den Protokollführer bestimmen. Die Protokolle sind durch den Protokollführer sowie den ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Sie diskutiert über die Themen, die an der Tagesordnung sind und trifft Entscheidungen. Sie hat das Recht, mit einer Zweidrittelmehrheit die Tagesordnung zu ändern. Sie wählt den Vorstand und den Vermittlungsausschuss. Sie prüft die Arbeit des Vorstandes darauf, ob sie im Einklang mit der Satzung, den Gesetzen, sowie mit den Entscheidungen der Mitgliederversammlung steht. Sie diskutiert und prüft die Jahresberichte des Vorstandes und des Vermittlungsausschusses. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden durch Zuruf. Auf Antrag von mindestens zehn Vereinsmitgliedern kann auch geheim und schriftlich abgestimmt werden. Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
§8 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Er besteht aus dem1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
II. Die Kandidaten für den Vorstand können alle Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Anwesenden in der Mitgliederversammlung gewählt, die wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende wird direkt für das Amt des Vorsitzenden gewählt. Die restlichen gewählten Mitglieder des Vorstandes teilen unter sich die restlichen Ämter im Vorstand, also die des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters, und des Beisitzers.
III. Die Aufgaben des Vorstandes:
- der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und den Beisitzer vertreten. Diese vertreten den Verein jeweils zu zweit.
- der Vorstand ist verpflichtet, nach den Wünschen des Vereins zu handeln, und zwar im Einklang mit der Satzung und dem Gesetz. Mit Rücksicht auf das Funktionieren des Vereins und des Vorstandes behält er gewisse Freiheiten. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vereins und ist verpflichtet, im Interesse des Vereins zu handeln.
- der 1. Vorsitzende des Vereins kümmert sich um die Umsetzung und den ordentlichen Verlauf der Vereinstätigkeiten. Des weiteren beaufsichtigt er die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder und prüft, ob sie ihren Aufgaben nachkommen.
- der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit.
- der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereines.
- der Schatzmeister kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
- der Beisitzer unterstützt die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder
- der Vorstand beschäftigt sich mit den finanziellen Angelegenheiten des Vereins, allem voran mit den Einnahmen und Ausgaben. Er muss dafür sorgen, dass jede Ausgabe bzw. Einnahme mit der Ausstellung einer Quittung erfolgt. Des weiteren soll er die Finanzbücher des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen führen. Die Bargeldeinnahmen in der Kasse, die 500 Euro überschreiten, sollen auf dem Vereinskonto deponiert werden. Der Vorstand ist ermächtigt, über die Vereinskonten zu verfügen.
- nach dem Ablauf der Amtszeit des Vorstandes führt er die Vereinsangelegenheiten bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl der alten Vorstandsmitglieder ist erlaubt. Die Vorstandsmitglieder können auf eigenen Wusch oder auf das Verlangen der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand entlassen werden. Die vakante Stelle wird gleich danach durch die Mitgliederversammlung neu besetzt.
IV. die Sitzungen des Vorstandes werden je nach Bedarf abgehalten. Diese Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Sitzung des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Sitzung kann nur dann abgehalten werden, wenn Zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
V. der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen, der u. a. unbedingt den Finanzbericht enthalten muss.
VI. der Vorstand hat das Recht, im Rahmen der Anmeldung beim Amtsgericht die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
§9 Hilfsorgane des Vorstandes
Der Vorstand behält sich das Recht vor, je nach Bedarf Hilfsorgane zu bilden, die ihm in seiner Arbeit helfen. Jedoch trägt nur der Vorstand die Verantwortung für die Arbeit der Hilfsorgane, die mit der Satzung übereinstimmen muss.
§10 Vermittlungsausschuss
I. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die seitens der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
II. Es vermittelt bei Konfliktsituationen innerhalb des Vereins.
III. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§11 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Spenden von natürlichen sowie juristischen Personen oder Institutionen
- Mitgliedsbeiträge
III. sonstigen rechtlich erlaubten Quellen.
$12 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Die nicht anwesenden Mitglieder müssen in schriftlicher Form ihre Zustimmung zur Auflösung äußern.
- Bei Auflösung des Vereines, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Palliativstation des Stiftungskrankenhauses Nördlingen zur Verwirklichung seiner Zwecke.
- Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Datenschutz
I. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
II. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
III. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
IV. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
6. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format zu erhalten.
V. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Satzungsfassung gemäß Mitgliederversammlung vom 14.01.2024 .
